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   BGH, 02.12.2015 - I ZR 50/15   

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https://dejure.org/2015,38670
BGH, 02.12.2015 - I ZR 50/15 (https://dejure.org/2015,38670)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2015 - I ZR 50/15 (https://dejure.org/2015,38670)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2015 - I ZR 50/15 (https://dejure.org/2015,38670)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.05.2014 - I ZR 176/13

    Nichtzulassungsbeschwerde: Rechtzeitiges Vorbringen zur Höhe des Werts der

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - I ZR 50/15
    Unabhängig davon, dass die Beklagte im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit erstmaligem entsprechendem Vorbringen ohnehin nicht mehr gehört werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZR 176/13, juris Rn. 6), sind auch der Beschwerdebegründung keine Angaben dazu zu entnehmen.
  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 199/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert im Streit um eine unbebaute

    In einem solchen Fall ist es dem Rechtsmittelführer grundsätzlich verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf hiervon abweichende Angaben zu berufen, um so die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5, vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3, vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, juris Rn. 2, vom 2. Dezember 2015 - I ZR 50/15 juris Rn. 3 und vom 1. März 2016 - VIII ZR 129/15, MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 23 Rn. 2).
  • BGH, 04.05.2022 - IV ZR 37/21

    Gegenvorstellungen gegen die Festsetzung des Streitwertes

    Entgegen der Ansicht des Klägers geht es hier insbesondere nicht um die Problematik eines erstmals im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gehaltenen und deshalb unbeachtlichen Vortrags zu Umständen, die für die Bemessung der Beschwer von Relevanz sind (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - I ZR 50/15, juris Rn. 3), denn die hierfür wie auch für die Bemessung des Streitwert es relevanten Daten und Beträge sind durch die Vorinstanzen zutreffend ermittelt worden und liegen auch dem Beschwerdeverfahren zugrunde.
  • AG Betzdorf, 11.01.2023 - 34 C 73/22
    Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. Senatsurteile vom 09. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 16 a.E.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14, 17, BGH, Urteil vom 26. April 2016 - V I ZR 50/15-, juris).
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